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Abstract: . . . notwendig mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum verbunden (Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 15. Dezember 2005 Rs. C-63/04, Centralan, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2006, 214 RandNr. 60 ff.; vom 6. Februar 2003 Rs. C-185/01, Auto Lease Holland BV, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2003, 137 RandNr. 31 ff.; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. April 2005 V R 11/03, BFH/NV 2005, 2320). Die vorliegende Vertragsgestaltung wird verbreitet als "sale and lease back" bezeichnet. Dabei wird das Eigentum an einem Gegenstand aufgrund eines Kaufvertrages auf einen Leasinggeber übertragen. Dieser vermietet den Gegenstand an den Verkäufer (Leasingnehmer) und ist sich mit ihm einig, dass . . . . . . beantwortet werden. bb) Danach ist die Verfügungsmacht beim Kläger verblieben, weil Substanz, Wert und Ertrag der Kopiergeräte nicht auf die B-GmbH übergegangen, sondern beim Kläger verblieben sind. cc) Nach der Interessenlage der Vertragsbeteiligten, die der im Falle der Sicherungsübereignung zum Zwecke der Sicherung einer Forderung vergleichbar ist, ist die Verfügungsmacht beim Kläger verblieben. Auch bei der Sicherungsübereignung kommt es im Falle des störungsfreien Ablaufs weder zu Page 5 einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer noch zu einer (Rück-)Lieferung des Sicherungsgutes nach Fortfall des Sicherungszwecks (vgl. BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 20/04, UR 2006, 119). Der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarungen . . . . . . Vermietung eines Gegenstands während eines bestimmten Zeitraums oder den Ratenverkauf eines Gegenstands vorsieht, mit der Klausel, dass das Eigentum spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird. Diese Regelung ist vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil es an einer "Übergabe" der Kopiergeräte durch die B-GmbH an den Kläger fehlt. 3. Der Kläger kann die Rechnung, in der er zu Unrecht Umsatzsteuer auf die tatsächlich nicht erfolgte Lieferung der Kopiergeräte an die B-GmbH gesondert ausgewiesen hat, grundsätzlich berichtigen (vgl. EuGH-Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454/98, Schmeinck & Cofreth und Manfred Strobel, UR 2000, 470; BFH- Urteile vom 8. März 2001 V R 61/97, BFHE 194, 517, BStBl II 2004, 373; vom . . . . . . B-GmbH gesondert ausgewiesen hat, grundsätzlich berichtigen (vgl. EuGH-Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454/98, Schmeinck & Cofreth und Manfred Strobel, UR 2000, 470; BFH- Urteile vom 8. März 2001 V R 61/97, BFHE 194, 517, BStBl II 2004, 373; vom 11. April 2002 V R 26/01, BFH/NV 2002, 1006). Da eine solche Berichtigung aber im Streitjahr nicht erfolgt ist, hatte der Senat hierüber nicht zu befinden. . . . --2942,4,368,2917,14709
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