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Abstract: . . . schritten, werden die gefahrenen Mehr- bzw. Minderkilometer dem Leasing- Nehmer zu den vorstehend genannten €-Sätzen nachberechnet bzw. vergütet. Bei der Berechnung von Mehr- oder Minderkilometern werden die ersten 2.500 km der Gesamtabweichung nicht berücksichtigt. 13.2 Der Leasing-Nehmer ist verpflichtet, während der Laufzeit des Leasing- Vertrages regelmäßig die Kilometer-Fahrleistung des Fahrzeuges im Hinblick auf die vereinbarte Gesamtfahrleistung zu überwachen und bei erkennbarer we- sentlicher Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Gesamtfahrleis- tung von mehr als 10 % den Leasing-Geber unverzüglich hiervon zu unterrich- ten. Bei einer solchen wesentlichen Abweichung können Leasing-Nehmer und Leasing-Geber die auf den Vertragsbeginn rückwirkende Anpassung des Lea- singpreises und ggf. der Leasing-Laufzeit an die tatsächlichen Verhältnisse verlangen. 14. Datenschutz Der Leasing-Nehmer nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass der Leasing-Geber seine personenbezogenen Daten speichert, zum Zwecke der Refinanzierung an Dritte übermittelt, verändert und löscht. 15. Allgemeine sonstige Bestimmungen 15.1 Die Vertragsparteien dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen. 15.2 Kommt der Leasing-Nehmer mit Zahlungen in Verzug, werden Ver- zugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz be- rechnet. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Page 4 Fuhrpark - 4 - Stand Juli 2004 Leasing-Geber eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Leasing- Nehmer eine geringere Belastung nachweist. 15.3 Alle Zahlungen sind zuzüglich der bei Fälligkeit jeweils geltenden ge- setzlichen Mehrwertsteuer zu leisten. 15.4 Der Leasing-Nehmer wird seinen den gesetzlichen Bestimmungen ent- sprechenden, datierten und rechtsverbindlich unterzeichneten Jahresabschluss und auf Anforderung Auskünfte und Nachweise über seine Vermögensverhält- nisse zur Verfügung stellen. Er wird dem Leasing-Geber jährlich nach Erstellung einen den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Jahresabschluss un- aufgefordert vorlegen. Der Leasing-Geber ist berechtigt, diese Unterlagen und Informationen seinem finanzierenden Kreditinstitut zugänglich zu machen. 15.5 Der Leasing-Geber und seine Beauftragten haben das Recht, das Fahrzeug jederzeit zu besichtigen oder zu überprüfen. Der Leasing-Geber kann verlangen, dass das Fahrzeug als sein Eigentum gekennzeichnet wird. 15.6 Bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet der Leasing- Geber uneingeschränkt; ansonsten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hat der Leasing-Geber für ein Verhalten Dritter einzustehen, so kann er vom 15.7 Leasing-Nehmer die Abtretung der Ansprüche gegen den Dritten ver- langen, die dem Leasing-Geber einen Regress gegen den Dritten ermöglichen. 15.7 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind schriftlich niederzulegen. 15.8 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen . . . --3000,1,1500,3105,37288
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